JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.03.2002, Aktenzeichen: 14 Wx 11/02
| Leitsatz: | 1. Das Beratungshilfeverfahren richtet sich nach dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, mit der dieser der Erinnerung gegen seinen den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückweisenden Beschluß nicht abhilft, ist kein Rechtsmittel gegeben. 3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit dem es die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe betreffenden Nichtabhilfebeschluß des Rechtspflegers als unzulässig verworfen hat, ist die weitere Beschwerde statthaft. 4. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der weiteren Beschwerde und die Durchführung des Verfahrens nicht nach den Vorschriften der §§ 14 FGG, 121 Abs. 1 ZP0, sondern nur dann in Betracht, wenn sie von der Sache her geboten ist (§§ 14 FGG, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). |
| Rechtsgebiete: | BeratHiG, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | BeratHiG § 5, FGG § 14, FGG § 27 Abs.1, ZPO § 121 Abs. 1, ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Beratungshilfeverfahren, Beiordnung eines Rechtsanwalts, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg 4 T 275/01 vom 23.01.2002 AG Freiburg 15 UR II 248/01 |
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