JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.03.2001, Aktenzeichen: 2 WF 161/00
| Leitsatz: | 1. Das Einholen eines Berichts des Verfahrenspflegers (§ 50 FGG) im Amtsermittlungsverfahren (§ 12 FGG) dient regelmäßig zunächst der Stoffsammlung und ist noch keine Beweisaufnahme. Eine Beweis(aufnahme-)gebühr wird in der Regel erst dann ausgelöst, wenn das Gericht streitige, widersprüchliche oder sonst zweifelhafte Tatsachen von Amts wegen klären will. Dies kann durch die Anordnung einer Beweisaufnahme (§ 15 FGG i.V.m. §§ 355 ff. ZPO), aber auch im Wege des formlosen Beweisverfahrens (Freibeweis) erfolgen. 2. Ebensowenig wie die (gegebenenfalls auch mündliche) Anhörung des Jugendamts nach § 49a FGG stellt die des Verfahrenspflegers eine Beweisaufnahme dar. Eine solche findet erst dann statt, wenn der Richter nach der durchgeführten Anhörung zusätzlich durch weitere gezielte Fragen an einen Beteiligten oder durch eine sonstige Tätigkeit zu erkennen gibt, dass streitige bzw. zweifelhafte Einzelfragen beweismäßig geklärt werden sollen oder wenn die Anhörung oder Stellungnahme beweismäßig verwertet wird. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3, FGG § 12, FGG § 15, FGG § 50, ZPO §§ 355 ff., |
| Stichworte: | Beweisgebühr, Beweisaufnahmegebühr, Amtsermittlung, Anhörung, Verfahrenspfleger, |
| Verfahrensgang: | AG Baden-Baden 2 F 230/99 vom 24.10.2000 |
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