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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 04.07.2003, Aktenzeichen: 21 W 33/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 21 W 33/03

Beschluss vom 04.07.2003


Leitsatz:Die Kosten eines von der Partei vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Anderes gilt nur, wenn die Einschaltung des Sachverständigen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unabweislich notwendig war, insbesondere wenn mangels eigener Sachkunde der Partei ein Sachverständiger zur Beschaffung der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Grundlagen eingeschaltet werden musste.

Erhebt ein Hausratversicherer vorprozessual unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Versicherungswert des versicherten Hausrates den Unterversicherungseinwand, so ist die Einholung eines vorprozessualen Gutachtens zum Wert des Hausrates durch den Versicherten als notwendig anzuerkennen. Die hierfür aufgewendeten Kosten sind erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Verfahrensgang:LG Mannheim 8 O 489/00 vom 16.07.2002

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