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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 04.07.2003, Aktenzeichen: 2 WF 88/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 88/03

Beschluss vom 04.07.2003


Leitsatz:1. In Fällen unzumutbarer Verzögerung der Entscheidung durch das angegangene Gericht ist die Untätigkeitsbeschwerde gem. § 567 ZPO gegeben, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar hinausgezögert wird, eröffnet wäre.

2. In Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht kann eine überlange Verfahrensdauer sehr viel eher die Schlussfolgerung auf eine unzumutbare Verzögerung der Entscheidung rechtfertigen, da sich dieser Bereich der familienrechtlichen Auseinandersetzungen naturgemäß am aktuellen, stetig im Fluss befindlichen Sachverhalt orientiert, während sonst gerichtliche Entscheidungen zumeist an bereits abgeschlossene Sachverhalte anknüpfen.

3. Die Eröffnung der Untätigkeitsbeschwerde darf nicht zu einer kleinlichen Aufsicht des Beschwerdegerichts über die Verfahrensgestaltung des zuständigen Richters führen. Es obliegt nämlich grundsätzlich der Entscheidung des zuständigen Richters, welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich ergreift.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 567,
Stichworte:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde,
Verfahrensgang:AG Karlsruhe-Durlach

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