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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 04.07.2001, Aktenzeichen: 2 UF 195/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 UF 195/00

Beschluss vom 04.07.2001


Leitsatz:1. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Abgabe von Versorgungsanwartschaften in weitergehendem Umfang sozialhilfebedürftig wird, als er es ohnehin schon ist, macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig.

2. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich unterliegt als solcher aus einem familienrechtlichen Verhältnis nicht der Verjährung.

3. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte mit der Geltendmachung des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet hat und sich 'entsprechend eingerichtet hat', reicht für die Annahme des sog. Vertrauenstatbestands als sog. Umstandsmoment und damit der Verwirkung nicht aus.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 194, BGB § 242, BGB § 1587 c,
Stichworte:Versorgungsausgleich, grobe Unbilligkeit, Verjährung, Verwirkung,
Verfahrensgang:AG Karlsruhe 6 F 269/98 vom 28.09.2000

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