JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 04.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 79/07
| Leitsatz: | 1. Eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt im Sinne der Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG liegen außerhalb des Anwendungsbereichs der Gleichstellungsregelung des § 95 Abs. 6 AufenthG nicht vor, wenn der Ausländer über irgendeinen den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubenden Aufenthaltstitel verfügt, ohne dass es auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck ankommt. 2. Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung über die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen (ABl. L 167 v. 20.06.2006, 8) |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3, |
| Rechtskraft: | ja |
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