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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 04.03.2002, Aktenzeichen: 6 W 4/02 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 6 W 4/02

Beschluss vom 04.03.2002


Leitsatz:Legt der Rechtsanwalt in einen Rechtsstreit (hier: einem Patentverletzungsprozess) dem Gericht Kopien von Unterlagen vor, die zur Verdeutlichung und Untermauerung des Parteivortrags erforderlich sind, so verdient er die Pauschale gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Solche Kosten sind gem. § 91 ZPO vom Gegner zu erstatten.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 91,
Verfahrensgang:LG Mannheim

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