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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 04.02.2009, Aktenzeichen: 4 W 5/09 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 4 W 5/09

Beschluss vom 04.02.2009


Leitsatz:Setzt das Gericht im Zivilprozess von Amts wegen einen Streitwert fest, obwohl in dem betreffenden Verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, für die es auf den Streitwert ankäme, ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung unzulässig. Die Partei ist durch eine solche Entscheidung nicht beschwert, und zwar auch nicht im Hinblick auf eventuelle Anwaltsgebühren.
Rechtsgebiete:GKG, RVG
Vorschriften:GKG § 63, GKG § 63 Abs. 2, GKG § 68, RVG § 32 Abs. 1, RVG § 33 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Waldshut-Tiengen, 2 O 243/07 vom 03.12.2008

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