JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 04.02.2002, Aktenzeichen: 3A W 89/01
| Leitsatz: | Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss in den Fällen, in denen der Gegenstand teilweise dem privaten und teilweise dem beruflichen Lebensbereich der Partei zugehört, beziffert angeben, inwieweit sich der Streitgegenstand auf den privaten und inwieweit er sich auf den beruflichen Bereich bezieht. Falls dies nicht geschehen ist, ist der Kostenfestsetzungsbeamte nicht gezwungen, dieses Versäumnis des Antragstellers zu beheben; seine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO müsste im Kostenfestsetzungsverfahren als unsubstantiiert unbeachtet bleiben, so dass Umsatzsteuer nicht festgesetzt würde. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich der Anteil am Gegenstand, der auf den privaten Bereich des Beklagten entfällt, ohne weiteres und ohne Mühe aus der Akte entnehmen lässt, sich also gleichsam aufdrängt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 1 O 139/01 |
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