( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 04.02.2002, Aktenzeichen: 3A W 89/01 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3A W 89/01

Beschluss vom 04.02.2002


Leitsatz:Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss in den Fällen, in denen der Gegenstand teilweise dem privaten und teilweise dem beruflichen Lebensbereich der Partei zugehört, beziffert angeben, inwieweit sich der Streitgegenstand auf den privaten und inwieweit er sich auf den beruflichen Bereich bezieht. Falls dies nicht geschehen ist, ist der Kostenfestsetzungsbeamte nicht gezwungen, dieses Versäumnis des Antragstellers zu beheben; seine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO müsste im Kostenfestsetzungsverfahren als unsubstantiiert unbeachtet bleiben, so dass Umsatzsteuer nicht festgesetzt würde.

Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich der Anteil am Gegenstand, der auf den privaten Bereich des Beklagten entfällt, ohne weiteres und ohne Mühe aus der Akte entnehmen lässt, sich also gleichsam aufdrängt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 1 O 139/01

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 04.02.2002, Aktenzeichen: 3A W 89/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-karlsruhe/olg-karlsruhe-beschluss-vom-04-02-2002-az-3a-w-8901

"OLG-KARLSRUHE - 04.02.2002, 3A W 89/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN