JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 04.01.2002, Aktenzeichen: 2 (20) WF 44/01
| Leitsatz: | Der Umstand, dass ein vermögender Kläger wegen des gem. § 93 ZPO bestehenden Kostenrisikos den freiwillig gezahlten Sockelbetrag nicht ohne vorherige Aufforderung der beklagten Partei zur Zahlung bzw. Titulierung einklagen würde, lässt das Einklagen des bisher freiwillig bezahlten Teils der Unterhaltsforderung mutwillig erscheinen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 93, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, freiwillig geleisteter Sockelbetrag, Aufforderung zur Errichtung eines Vollstreckungstitels, |
| Verfahrensgang: | AG Ettlingen 2 F 155/00 vom 14.11.2000 |
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