JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 03.07.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 72/03
| Leitsatz: | Bei erkannter existenzieller Gefährdung eines Kreditnehmers trifft die Mitglieder des Vorstandes eines Kreditinstituts eine besondere Informations- und Prüfungspflicht im Zuge erneuter Kreditvergabeentscheidungen. Diese erstreckt sich auch auf die Frage der Zuverlässigkeit der weiteren Entscheidungsträger und Kreditsachbearbeiter sowie die Verlässlichkeit der von diesen vorgelegten Informationen und Beurteilungen. Ergeben sich Zweifel oder Unstimmigkeiten, sind eigene Nachprüfungen geboten. Gleiches gilt, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko, insbesondere für die Existenz des Kreditinstituts, in sich birgt. Die Zustimmung des Kreditausschusses oder des Verwaltungsrates lässt die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe derart risikobehafteter Folgekredite nicht entfallen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 266 Abs. 1 1. Alt., StPO § 200, StPO § 203, StPO § 210 Abs. 2, |
| Rechtskraft: | ja |
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