JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 15 W 109/06
| Leitsatz: | 1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich (auch) über die "Kosten des Rechtsstreits" - ohne diese Kosten näher zu konkretisieren - , so sind die Kosten eines Privatgutachtens dann von dieser Regelung mitumfasst, wenn das Privatgutachten prozessbezogen in Auftrag gegeben wurde, und wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. 2. Auch im Bauprozess sind Privatgutachten nur ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da die Beweisaufnahme im Zivilprozess dem Gericht obliegt; dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei eigene Fachkenntnisse besitzt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg, 7 O 45/06 vom 18.10.2006 |
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