Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 03.04.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 33/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 Ws 33/01

Beschluss vom 03.04.2001


Leitsatz:Leitsatz

1.) Die Kriterien für die Zustimmung der Vollzugsbehörde zur Überlassung von Sachen an den Gefangenen gem. § 83 Abs.1 StVollzG richten sich nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, deren Regelkreis von dem Gewahrsam an der jeweiligen Sache berührt wird. Bei dem Ausstattungsgegenstand "Bettwäsche" sind daher die in § 19 StVollzG genannten Kriterien maßgebend.

2.) Bei den in § 19 Abs.2 StVollzG genannten Kriterien "Sicherheit und Ordnung der Anstalt" handelt es sich um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Vollzugsbehörde, aber auch die Strafvollstreckungskammer als gerichtliche Tatsacheninstanz ausfüllen müssen.

3.) Die Benutzung privater Bettwäsche durch Strafgefangene gefährdet weder die Sicherheit noch die Ordnung der Anstalt, wenn ihre Genehmigung den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie das Tragen von Privatkleidung durch Strafgefangene.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2001 - 3 Ws 33/01 -
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 19 Abs. 1, StVollzG § 19 Abs. 2, StVollzG § 83 Abs. 1,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 03.04.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 33/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KARLSRUHE - 03.04.2001, 3 Ws 33/01" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum