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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 03.03.2000, Aktenzeichen: 3 W 6/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 W 6/00

Beschluss vom 03.03.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Kosten des Rechtsstreits sind nur solche Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die durch die Erfüllung des Urteilsspruches, hier der Verurteilung im Rahmen einer Stufenklage zur Wertermittlung, entstanden sind. Die im Rahmen der Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs den Parteien anfallenden Kosten können auch nicht als Kosten des Rechtsstreits bezüglich der weiteren Stufen einer Stufenklage behandelt werden.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 118, ZPO § 91, ZPO § 104, ZPO § 254,
Stichworte:Stufenklage, Wertermittlung, Geschäftsgebühr, Erstattungsfähigkeit,

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