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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 03.03.2000, Aktenzeichen: 13 W 11/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 13 W 11/00

Beschluss vom 03.03.2000


Leitsatz:Leitsatz

1. Die Partei, die nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Reisekosten ihres nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht erstattet bekommt, kann statt dessen die (fiktiven) Kosten einer Informationsfahrt zu einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt erstattet verlangen, wenn sie diesen Anwalt nicht schriftlich über das Streitverhältnis hätte informieren können.

2. Vertritt der Anwalt einen Mandanten im Rechtsstreit in derselben Angelegenheit sowohl als Partei wie auch als Streithelfer einer anderen Partei und unterliegt der Mandant als Partei, während die von ihm unterstützte Partei obsiegt, hat der Mandant, wenn in der Kostengrundentscheidung dem Gegner die Kosten der Streithilfe auferlegt worden sind, gegen den Gegner grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Auslagen.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO, GKG
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 91, ZPO § 97, ZPO § 92 Abs. 2, BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1, BRAGO § 11, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, GKG Nr. 1953 der Anlage 1,

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