JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 03.02.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 248/02
| Leitsatz: | 1. Die Bestellung als Pflichtverteidiger wirkt im Falle des Todes des Angeklagten bis zur Rechtskraft der das Verfahren förmlich abschließenden Einstellungsentscheidung fort. Der Pflichtverteidiger ist daher befugt, gegen die im Einstellungsbeschluss getroffene Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. 2. Eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt in Betracht, wenn nach dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 141, StPO § 464 Abs. 3 Satz 1, StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, |
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