JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 03.01.2006, Aktenzeichen: 14 Wx 52/05
| Leitsatz: | 1. Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen. 2. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit. 3. Der Kostenvorschuß umfasst auch die Zustellungsauslagen. Das gilt auch, wenn die Zustellung wegen Interessenkollision nicht über den Verwalter bewirkt werden kann, sondern an die einzelnen Eigentümer erfolgen muß. |
| Rechtsgebiete: | KostO, WEG |
| Vorschriften: | KostO § 2 Nr. 1, KostO § 8, KostO § 137 Nr. 2, WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3, WEG § 43, |
| Stichworte: | Kostenvorschuß im WEG-Verfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Kostanz 62 T 147/05 B vom 24.10.2005 AG Singen 7 URWEG 52/05 |
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