JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 02.12.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 123/03
| Leitsatz: | 1. Gehen innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung zum Umfang der Anfechtung des Urteils divergierende Erklärungen des Angeklagten (hier: Einlegung einer unbeschränkten Berufung) und seines Verteidigers (hier: Einlegung einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung) ein, so gebührt der Erklärung des Angeklagten der Vorrang. Dies gilt auch dann, wenn sich die Divergenz erst aus der zeitlich nachfolgenden Erklärung des Verteidigers ergibt. 2. Bestehen für das Berufungsgericht - hier auf Grund eines Schreibens des Mitangeklagten - Anhaltspunkte dafür, dass eine vom Verteidiger erklärte Beschränkung der Berufung nicht vom Willen des Angeklagten getragen und von der Ermächtigung nach § 297 StPO, auch ein nur beschränktes Rechtsmittel einzulegen, gedeckt ist, darf die Beschränkung bis zu einer Klärung zum gewollten Umfang der Anfechtung durch Rücksprache beim Angeklagten und/oder seinem Verteidiger nicht beachtet werden. 3. Der Weg zu einer Neubeurteilung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit (hier: § 263 Abs.3 Ziffer 1 StGB) durch das Berufungsgericht eröffnet sich nur über eine Berufung, die nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 152). |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1, StPO § 318, StPO § 297, StPO § 302, |
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