JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 02.10.2003, Aktenzeichen: 2 UF 33/02
| Leitsatz: | 1. Ein Widerruf einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber ein großer, unersetzbarer und auf andere Weise nicht gutzumachender Schaden entstanden ist und die Verfehlung besonders schwer wiegt. 2. Der geschädigte Arbeitgeber kann mit titulierten Schadensersatzforderungen gegen Ansprüche des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung aufrechnen |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 394, |
| Stichworte: | Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs - Betriebliche Altersversorgung - Widerruf - Aufrechnung gegen betriebliche Altersversorgung mit Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers -, |
| Verfahrensgang: | AG Karlsruhe 3 F 238/00 vom 11.01.2002 |
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