JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 02.08.2006, Aktenzeichen: 16 WF 80/06
| Leitsatz: | Der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen gegebenenfalls beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann. Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1361, |
| Verfahrensgang: | AG Weinheim 3 F 139/05 UE vom 14.03.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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