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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 02.08.2000, Aktenzeichen: 2 WF 88/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 88/00

Beschluss vom 02.08.2000


Leitsatz:Leitsatz

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB verwirkt, steht seiner Auskunftsverpflichtung nicht entgegen. Auch bei Vorliegen eines Härtetatbestands kann ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen, da die nach § 1579 BGB vorzunehmende Abwägung nur unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erfolgen kann. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Umstände vorliegen, die zweifelsfrei auch ohne die Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhalt ausschließen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1361 Abs. 3, BGB § 1579, BGB § 1605,
Stichworte:Ehegattenunterhalt - Verwirkung - Auskunft,

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