JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 16 UF 4/03
| Leitsatz: | Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners führt nur zur Unterbrechung des Unterhaltsrechtsstreits, soweit dieser Ansprüche für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft. Da laufendes Einkommen des Beklagten nur insoweit Insolvenzmasse ist, als es den Pfändungsfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO übersteigt, kann im Mangelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterhaltsrechtlich zu einer Besserstellung der Unterhaltsgläubiger führen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Vorschriften: | ZPO § 240, ZPO § 850 c Abs. 1, InsO § 35, |
| Rechtskraft: | ja |
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