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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 02.04.2002, Aktenzeichen: 6 W 24/02 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 6 W 24/02

Beschluss vom 02.04.2002


Leitsatz:1. Die in § 142a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PatG erwähnte gerichtliche Entscheidung ist nur Voraussetzung für das weitere Tätigwerden der Zollbehörden. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung sind nicht dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 142a PatG zu entnehmen.

2. Unter welchen Voraussetzungen eine Sequestrierung von patentverletzenden Waren angeordnet werden darf, ist richtet sich nicht danach, unter welchen Voraussetzungen nach § 142a PatG (offensichtliche Patentverletzung) oder nach Art. 6 VO (EG) Nr. 3295/94 (Verdacht der Patentverletzung) von den Zollbehörden eine Grenzbeschlagnahme angeordnet werden darf, sondern allein danach, ob der Sachverhalt einen Anspruch auf Beseitigung ergibt, der einer einstweiligen Regelung oder Sicherung (§§ 935, 940 ZPO) bedarf.

3. In Patentsachen ist auch eine einstweilige Anordnung der Sequestrierung nur bei liquider Schutzrechtslage möglich. Dazu müssen der geschützte Gegenstand verhältnismäßig einfach und überschaubar konstruiert und die Verwirklichtung der Merkmale des Patents durch die angegriffene Ausführungsform wenn nicht unstreitig so doch ohne ernsthafte Schwierigkeiten feststellbar sein.
Rechtsgebiete:PatG, VO (EG) Nr. 3295/94
Vorschriften:PatG § 143, PatG § 142a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, VO (EG) Nr. 3295/94 Art. 6,

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