JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 02.03.2006, Aktenzeichen: 2 UF 209/05
| Leitsatz: | In der Regel kann die streitige Frage offen bleiben, ob bei einem rückständigen und zukünftigen Unterhalt betreffenden Verfahren infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 240 ZPO das ganze Verfahren - also auch soweit es die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft - unterbrochen ist. Da ein Kläger nach § 86 InsO sogar bestimmte Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, wieder aufnehmen kann, kann er erst recht das Verfahren aufnehmen, soweit es - wie etwa bzgl. der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Unterhaltsansprüche - keine Insolvenzforderungen betrifft (Fortführung von BGH NJW 1966, 51). Ein Teilurteil nach § 301 ZPO kommt dann in solchen Fällen bzgl. des wieder aufgenommenen Verfahrensteils in der Regel wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil nicht in Betracht. Es erscheint allerdings angemessen, das Verfahren hinsichtlich der vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche gemäß § 145 ZPO abzutrennen (Fortführung von BGH NJW 2003, 2386, 2387). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 145, ZPO § 240, ZPO § 250, ZPO § 301, |
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