JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 01.10.2007, Aktenzeichen: 22 W 1/07 BSch
| Leitsatz: | 1. Von den in § 37 Abs. 3 und 4 SVertO enthaltenen gesetzlichen Ermächtigungen, die Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren einem Gericht zuzuweisen, haben die Landesregierungen bisher noch keinen Gebrauch gemacht (anders hinsichtlich der Zuständigkeit für Seerechtliche Verteilungsverfahren). 2. Der gesonderte, auf das Dreifache erhöhte Höchstbetrag nach § 5 h Abs. 1 BinSchG gilt nur, wenn die Schäden durch gefährliche Güter verursacht wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn der an einer Verladeanlage in einem Hafen entstandene Schaden nicht durch die gefährliche Ladung sondern durch den Schiffskörper herbeigeführt wurde. 3. In den Bereich der beschränkbaren Ansprüche fallen in jedem Falle auch solche wegen Ersatzes von Schäden, die bei Lade- und Löschvorgängen entstehen. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Schiff in Bewegung befindet. |
| Rechtsgebiete: | BinSchG, SVertO |
| Vorschriften: | BinSchG § 5 h, SVertO § 34, SVertO § 37, SVertO § 38, |
| Stichworte: | Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren, Zulässigkeitsvoraussetzungen, binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung, gesonderter Haftungshöchstbetrag bei Schäden durch gefährliche Güter, Lade- und Löschvorgänge, |
| Verfahrensgang: | AG Mainz, 77 H 68/06 BschRh vom 29.06.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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