JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 01.07.2003, Aktenzeichen: 14 Wx 56/03
| Leitsatz: | 1. Die Vorschriften der ZPO über die Richterablehnung finden in ihren spezifischen Teilen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 2. Gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. 3. Ist die sofortige weitere Beschwerde mangels Zulassung unstatthaft, kann eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit überprüft werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, FGG |
| Vorschriften: | ZPO § 45, ZPO § 46, ZPO § 321a, ZPO § 574 Abs. 1, FGG § 27 Abs. 1, FGG § 29 Abs. 2, |
| Stichworte: | Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung nach erfolgloser Ablehnung des Amtsrichters im Wohnungseigentumsverfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 12 T 294/02 E vom 02.05.2003 |
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