JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 01.03.2004, Aktenzeichen: 16 WF 221/03
| Leitsatz: | 1. Hat sich eine Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache erledigt, kann der Schuldner den Erlass einer Kostengrundentscheidung betreiben; wird diese abgelehnt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, an der er nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO gehindert ist. 2. Die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels fallen unter § 788 ZPO und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, wenn nicht die Erforderlichkeit der Erteilung vom Gläubiger zu vertreten ist. 3. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO duldet keine Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst richten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 733, ZPO § 788, |
| Verfahrensgang: | AG - FG - Mosbach 2 F 517/00 vom 10.09.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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