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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 01.03.2004, Aktenzeichen: 16 WF 221/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 WF 221/03

Beschluss vom 01.03.2004


Leitsatz:1. Hat sich eine Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache erledigt, kann der Schuldner den Erlass einer Kostengrundentscheidung betreiben; wird diese abgelehnt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, an der er nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO gehindert ist.

2. Die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels fallen unter § 788 ZPO und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, wenn nicht die Erforderlichkeit der Erteilung vom Gläubiger zu vertreten ist.

3. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO duldet keine Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst richten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 733, ZPO § 788,
Verfahrensgang:AG - FG - Mosbach 2 F 517/00 vom 10.09.2003
Rechtskraft:ja

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