JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 01.03.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 38/01
| Leitsatz: | 1. Haben erstinstanzliches und Beschwerdegericht an Stelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung entschieden, so ist ausnahmsweise die weitere Beschwerde eröffnet, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt; § 310 StPO steht nicht entgegen. 2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den vom Gericht des ersten Rechtszugs nach § 453 c StPO erlassenen Sicherungshaftbefehl ist in diesem Fall als Antrag auf -schriftliche- Haftprüfung (Aufhebung des Haftbefehls) durch die zuständige Strafvollstreckungskammer zu behandeln. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 304 Abs. 1, StPO § 310, StPO § 453 c, StPO § 115 Abs. 4, StPO § 117 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 1 Qs 3/01 |
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