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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 01.03.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 38/01 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 Ws 38/01

Beschluss vom 01.03.2001


Leitsatz:1. Haben erstinstanzliches und Beschwerdegericht an Stelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung entschieden, so ist ausnahmsweise die weitere Beschwerde eröffnet, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt; § 310 StPO steht nicht entgegen.

2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den vom Gericht des ersten Rechtszugs nach § 453 c StPO erlassenen Sicherungshaftbefehl ist in diesem Fall als Antrag auf -schriftliche- Haftprüfung (Aufhebung des Haftbefehls) durch die zuständige Strafvollstreckungskammer zu behandeln.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 304 Abs. 1, StPO § 310, StPO § 453 c, StPO § 115 Abs. 4, StPO § 117 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Konstanz 1 Qs 3/01

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