JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 01.02.2005, Aktenzeichen: 15 W 44/04
| Leitsatz: | 1. Holt ein Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall ein Privatgutachten ein, weil er Zweifel an der Unfallschilderung und an der Schadenshöhe hat, sind die Kosten des Sachverständigen in einem späteren Zivilprozess nur dann erstattungsfähig, wenn das vorprozessuale Gutachten prozessbezogen eingeholt wurde. 2. Die Kosten des Gutachtens sind in der Regel nicht prozessbezogen entstanden, wenn der Haftpflichtversicherer den Sachverständigen zwar nach einem Anspruchsschreiben des Geschädigten, aber vor einer Klageandrohung beauftragt hat. Ein Betrugsverdacht des Haftpflichtversicherers ändert hieran nichts. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 247, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 9 O 161/03 vom 22.07.2004 |
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