JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 06 / 2007
Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Zur (ergänzenden) Auslegung einer den Weiterverkauf von GmbH-Anteilen betreffenden Mehrerlösklausel, wenn die GmbH den Geschäftsbetrieb auf eine neu gegründete Gesellschaft ausgliedert und anschließend ihre Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft (teilweise) weiterveräußert. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 27 U 213/04 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, Eingang der Revision bei der StA ein Tag vor Fristablauf, StA und Gericht im selben Ort, ordnungsgemäßer Geschäftsgang, Weiterleitung möglich, Veranlassung der außerordentlichen Weiterleitung durch die StA, Übernahme der Gewähr für den fristgerechte n Eingang |
| Leitsatz: | Es ist anerkannt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt ist, wenn ein Betroffener aus Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht oder Staatsanwaltschaft eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können. Unterlässt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne weiteres erkennbar ist und obwohl bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 239/07 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verfahren, Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, rechtliches Gehör |
| Leitsatz: | Im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich eine Anhörung des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten. Gelegenheit zur Stellungnahme ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Betroffenen zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft jedoch dann zu geben, wenn darin Gesichtspunkte tatsächlicher Art oder Rechtsansichten geäußert werden, die zu einer Überraschungsentscheidung für den Beschwerdeführer führen könnten. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 879/06 | |
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