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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum06 / 2006 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 06 / 2006



Insgesamt sind 43 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMM – Urteil, 11 UF 10/06 vom 30.06.2006

Rechtsgebiete:BGB, BErzGG
Leitsatz:1.)

Die Haushaltsführung für den Partner ist nicht einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichzustellen, so dass als Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten dasjenige für Nicht-Erwerbstätige (770 ¤ ab 1. 7. 2005, Nr. 21.4.2 HLL 2005) in Betracht kommt.

Eine weitere Reduzierung wegen Zusammenlebens mit einem Partner findet nicht statt.

2.)

Im Falle der wegen Wahrung der Kindesbelange nur teilweisen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB ist das Erziehungsgeld gem. § 9 BErzGG auf den Unterhaltsanspruch bedarfsdeckend anzurechnen, nicht dagegen das Kindergeld.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 11 UF 10/06



OLG-HAMM – Beschluss, 11 WF 170/06 vom 30.06.2006

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1.)

Grundsätzlich ist jeder Elternteil verpflichtet, das Existenzminimum des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen, auch wenn er selbst ein weiteres gemeinsames Kind betreut.

2.)

Haben zunächst nach der Trennung alle Kinder einverständlich bei der Mutter gelebt, so kann sich daraus eine Vereinbarung der Eltern herleiten, dass sich die Mutter vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine solche Vereinbarung kann nicht ohne weiteres aufgekündigt werden, wenn ein Kind zum Vater wechselt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 11 WF 170/06

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 384/05 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:EGBGB, PStG
Schlagworte:Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
Leitsatz:1) Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist.

2) Es ist daher möglich, wenn ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 384/05

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 46/06 vom 29.06.2006



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