JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 06 / 2006
Insgesamt sind 43 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BErzGG |
| Leitsatz: | 1.) Die Haushaltsführung für den Partner ist nicht einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichzustellen, so dass als Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten dasjenige für Nicht-Erwerbstätige (770 ¤ ab 1. 7. 2005, Nr. 21.4.2 HLL 2005) in Betracht kommt. Eine weitere Reduzierung wegen Zusammenlebens mit einem Partner findet nicht statt. 2.) Im Falle der wegen Wahrung der Kindesbelange nur teilweisen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB ist das Erziehungsgeld gem. § 9 BErzGG auf den Unterhaltsanspruch bedarfsdeckend anzurechnen, nicht dagegen das Kindergeld. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 11 UF 10/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1.) Grundsätzlich ist jeder Elternteil verpflichtet, das Existenzminimum des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen, auch wenn er selbst ein weiteres gemeinsames Kind betreut. 2.) Haben zunächst nach der Trennung alle Kinder einverständlich bei der Mutter gelebt, so kann sich daraus eine Vereinbarung der Eltern herleiten, dass sich die Mutter vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine solche Vereinbarung kann nicht ohne weiteres aufgekündigt werden, wenn ein Kind zum Vater wechselt. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 11 WF 170/06 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, PStG |
| Schlagworte: | Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht |
| Leitsatz: | 1) Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist. 2) Es ist daher möglich, wenn ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 384/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 OBL 46/06 | |
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