JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 03 / 2006
Insgesamt sind 86 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 37 bis 40:
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzanfechtung, Gläubigerbenachteiligung, Inkongruenz, Umsatzsteuer |
| Leitsatz: | 1. Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligt i.S.v. § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i.S.v. § 261 Abs. 1 StGB stammt. 2. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i.S.v. § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt. 3. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i.S.v. § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 27 U 169/05 | |
| Rechtsgebiete: | PStG |
| Leitsatz: | 1) Der Standesbeamte darf nach Anerkennung der Vaterschaft die Beurkundung der Person des Vaters, dessen Identität feststeht, im Geburtseintrag eines Kindes nicht allein deshalb verweigern, weil er wegen fehlender Identitätsnachweise (Reisepass und Geburtsurkunde) nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass die Kindesmutter mit mutmaßlich ivorischer Staatsangehörigkeit anderweitig verheiratet ist. 2) Zur Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG im Hinblick auf den urkundlich nicht zu führenden Nachweis einer Negativtatsache (Ausschluss des Bestehens einer Ehe) durch Zulassung einer eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter und näheren Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 127/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 21 U 115/05 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Schlagworte: | Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung |
| Leitsatz: | 1) Ist die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben und spricht daraufhin das Amtsgericht antragsgemäß durch Beschluss die Erledigung der Hauptsache aus, so beschränkt sich die Beschwer des Antragstellers auf die ihm nachteilige, von ihm mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig. 2) Der Grundsatz der Meistbegünstigung kann den Rechtsmittelausschluss aus § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG nicht überspielen, auch wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widerspruchsfrei erscheint. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 469/05 | |
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