JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 12 / 2004
Insgesamt sind 45 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Der Tatrichter muss sich daher damit auseinander setzen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 438/04 | |
| Rechtsgebiete: | EuHBG |
| Schlagworte: | Auslieferung, europäischer Haftbefehl, Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates, Bedingung |
| Leitsatz: | Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (328/04) | |
| Rechtsgebiete: | EuHBG |
| Schlagworte: | Auslieferung, europäischer Haftbefehl, Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates, Bedingung |
| Leitsatz: | Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (329/04) | |
| Rechtsgebiete: | EuHBG |
| Schlagworte: | Auslieferung, europäischer Haftbefehl, Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates, Bedingung |
| Leitsatz: | Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (330/04) | |
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