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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum12 / 2004 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 12 / 2004



Insgesamt sind 45 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 438/04 vom 30.12.2004

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Der Tatrichter muss sich daher damit auseinander setzen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 438/04



OLG-HAMM – Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (328/04) vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:EuHBG
Schlagworte:Auslieferung, europäischer Haftbefehl, Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates, Bedingung
Leitsatz:Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich.

Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (328/04)

OLG-HAMM – Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (329/04) vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:EuHBG
Schlagworte:Auslieferung, europäischer Haftbefehl, Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates, Bedingung
Leitsatz:Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich.

Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (329/04)

OLG-HAMM – Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (330/04) vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:EuHBG
Schlagworte:Auslieferung, europäischer Haftbefehl, Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates, Bedingung
Leitsatz:Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich.

Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, (2) 4 Ausl. A 64/04 (330/04)


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