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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum06 / 2004 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 06 / 2004



Insgesamt sind 44 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 208/04 vom 14.06.2004

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung, Erkrankung, Erkundigungspflicht des Gerichts
Leitsatz:Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Fernbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin entschuldigt sein kann, muss das Gericht dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht durch Ermittlungen im Freibeweis nachgehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 208/04



OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 319/03 vom 09.06.2004

Rechtsgebiete:KostO, BNotO
Schlagworte:keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines Kostenvorschusses
Leitsatz:Der Kostenschuldner kann seiner gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme auf die Kosten einer Beurkundung nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Notar habe es versäumt, von dem anderen Urkundsbeteiligten, der im Innenverhältnis die Tragung der Notarkosten übernommen hat, einen Kostenvorschuss anzufordern.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 319/03

OLG-HAMM – Urteil, 2 Ss 121/04 vom 09.06.2004

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Körperverletzung, gefährliche, das Leben gefährdende Behandlung, Nebenklage, Rechtsmittel, Zulässigkeit
Leitsatz:Zu das "Leben gefährdenden Behandlung, wenn der Täter das Opfer mit dem Ellenbogen ins Gesicht schlägt.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 2 Ss 121/04

OLG-HAMM – Beschluss, 35 W 05/04 vom 09.06.2004

Rechtsgebiete:HGB
Leitsatz:1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters bzw. die Verfahrenseröffnung ist ein wichtiger Grund gemäß § 89 a HGB und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn nach Abwägung aller Umstände ein Zuwarten bis zum Ablauf der Fristen für eine ordentliche Kündigung unzumutbar erscheint.

2. Eine derartige Kündigung päjudiziert noch nicht den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 2 HGB, weil diese Vorschrift ein Verschulden des Handelsvertreters voraussetzt, während die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem Verschulden an der Insolvenz abhängt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 35 W 05/04


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