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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum04 / 2004 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 04 / 2004



Insgesamt sind 29 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMM – Beschluss, 11 WF 76/04 vom 30.04.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits dann schlüssig dargetan, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zur Begründung seines Abänderungsverlangens auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bezieht.

2. In einem solchen Fall kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsberechtigte eine Abänderung auch bei Veränderungen unterhalb der grundsätzlich zu beachtenden Wesentlichkeitsgrenze von 10 % verlangen.

3. Verlangt der Unterhaltsberechtigte mit der Abänderungsklage unter Hinweis auf eine Anhebung der Tabellenwerte erhöhten Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 (sog. Mindestunterhalt), ist der Unterhaltsverpflichtete - ebenso wie bei einer Erstklage - verpflichtet, seine fehlende Leistungsfähigkeit darzulegen und im Streitfall zu beweisen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 11 WF 76/04



OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 256/04 vom 29.04.2004

Rechtsgebiete:StVG, StPO
Schlagworte:Feststellungen, Umfang, Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, berufliche Gründe, Absehen
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 256/04

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWI 195/04 vom 29.04.2004

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Rechtsbeschwerde, Zulassung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Antrag auf Entbindung, Stellung in der Hauptverhandlung, Wiederholung
Leitsatz:Zur Wiederholung eines Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu Beginn der Hauptverhandlung, wenn zuvor ein anderer Hauptverhandlungstermin verlegt worden ist
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWI 195/04

OLG-HAMM – Urteil, 27 U 220/03 vom 29.04.2004

Rechtsgebiete:KO, ZPO, BGB
Leitsatz:Beauftragt und bevollmächtigt der aussonderungsberechtigte Sicherungseigentümer den Sicherungsgeber damit, die Herausgabe des Aussonderungsguts vom Konkursverwalter zu verlangen, und überlässt er ihm zugleich die Ermittlung des Umfangs des Aussonderungsguts, so muss er sich auch die hierbei vom Sicherungsgeber erworbene Kenntnis von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Aussonderungsrechts begründen können, zurechnen lassen.

Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch aus § 82 KO beginnt deshalb mit dieser Kenntnis des bevollmächtigten Sicherungsgebers.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 27 U 220/03


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