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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum12 / 2003 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 12 / 2003



Insgesamt sind 29 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 668/03 vom 30.12.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Schuldunfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit, BAK, Blutalkoholkonzentration, Rückrechnung
Leitsatz:Kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,36%o vorgelegen hat, liegt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 668/03



OLG-HAMM – Beschluss, 11 WF 181/03 vom 23.12.2003

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs gem. § 1586 a Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn zuvor im Zusammenhang mit der Auflösung der zweiten Ehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bestanden hat und bei Beendigung der Betreuung alters- oder krankheitsbedingt eine eigene Erwerbstätigkeit ausscheidet.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 11 WF 181/03

OLG-HAMM – Beschluss, 11 WF 180/03 vom 23.12.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:Die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme durch das Arbeitsamt entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht ohne weiteres von seiner Verpflichtung, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 11 WF 180/03

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 437/03 vom 22.12.2003

Rechtsgebiete:FGG, AuslG
Schlagworte:Feststellung der Rechtswidrigkeit
Leitsatz:1) Wird die Abschiebungshaft nach einem Haftzeitraum von sechs Monaten verlängert, und zwar trotz eines nur 16 Tage nach der Entscheidung anstehenden Abschiebungstermins erneut für die Dauer von drei Monaten, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des zum vorgesehenen Termin abgeschobenen Ausländers, mit der Beschwerde eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung herbeizuführen, nur im Hinblick auf die Verlängerungsanordnung als solche, nicht jedoch hinsichtlich der über den Abschiebungstermin hinausgehenden Haftzeitbestimmung.

2) Insoweit fehlt es an einem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen, weil die Abschiebungshaft ihrem Zweck entsprechend mit dem Vollzug der Abschiebung endet.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 437/03


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