JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Schlagworte: | Kein Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse hinsichtlich einer nach § 123 BRAGO ausgezahlten Vergleichsgebühr, wenn die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind |
| Leitsatz: | 1. Auch eine in "Ich"-Form durch den Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO ist im Zweifel dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel im Namen der Partei betrieben werden soll. 2. Steht dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt für eine Vergleichsgebühr kein Beitreibungsrecht gegen den Gegner nach § 126 ZPO zu, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind, findet insoweit durch die Auszahlung der Vergleichsgebühr nach § 123 BRAGO auch kein Übergang auf die Staatskasse nach § 130 BRAGO statt. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 136/02 | |
| Rechtsgebiete: | GBO, BGB |
| Leitsatz: | Wirkt der Testamentsvollstrecker daran mit, ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück in Vollzug einer Teilungsanordnung auf einen Miterben zu übertragen, so ist der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gleichwohl nicht zu löschen, wenn durch letztwillige Verfügung gem. § 2209 S. 1 Halbsatz 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Miterben angeordnet ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 74/02 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO, AdoptG |
| Leitsatz: | 1) Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es einem Beteiligten für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Prozeßkostenhilfe versagt, ist nach der Neufassung der Beschwerdevorschriften durch das ZPO-RG nur noch mit der Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO statthaft, setzt also die Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht voraus. 2) Die Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 107/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG, BtÄndG, BVormVG, KostO |
| Schlagworte: | Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger |
| Leitsatz: | 1) Bei der Festsetzung der Vergütung eines ehrenamtlich tätigen Nachlaßpflegers auf der Grundlage des § 1836 Abs. 3 BGB in der Fassung durch das BtÄndG ist es ermessensfehlerfrei, anstelle der Bemessung nach einem Prozentsatz vom Nachlaßwert maßgebend auf den von dem Pfleger geleisteten Zeitaufwand und die Schwierigkeit seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen. 2) Bei dieser Ermessensausübung kann berücksichtigt werden, daß es dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 3 BGB widerspräche, einem ehrenamtlich tätigen Pfleger eine höhere Vergütung zu bewilligen, als sie für einen berufsmäßige tätigen Pfleger hätte festgesetzt werden können. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 146/02 | |