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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum04 / 2002 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 04 / 2002



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:


OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws (L) 4/02 vom 04.04.2002

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:besondere Schwere der Schuld, nachträgliche Feststellung, Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung bei Mord, Mindestverbüßungsdauer
Leitsatz:Zu Frage, welche Umstände bei der Festsetzung der Mindestvollstreckungsdauer berücksichtigt werden können.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws (L) 4/02



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 209/02 vom 04.04.2002

Rechtsgebiete:BtMG, StPO
Schlagworte:BtM, Dulden von BtM-Konsum, Umfang der Feststellungen
Leitsatz:Ein bloßes Dulden des Betäubungsmittelkonsums in der gemeinsamen Wohnung reicht zur Tatbestandserfüllung des " Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln" nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Unterstützung des Betäubungsmittelkonsums, etwa in der Weise, dass der Täter günstige Bedingungen zum Konsum von Betäubungsmitteln schafft.

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 209/02

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 182/02 vom 02.04.2002

Rechtsgebiete:StPO, OWiG
Schlagworte:Rechtsbeschwerdebegründung, Protokoll der Geschäftsstelle, Bezugnahme auf Anlage
Leitsatz:Die Rechtsbeschwerde ist dann nicht ordnungsgemäß zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, wenn der Rechtspfleger in dem darüber aufgenommenen Protokoll nur auf ein dem Protokoll als Anlage beigefügtes Schreiben des Betroffenen Bezug nimmt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 182/02

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 88/02 vom 02.04.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem Heranwachsenden wegen Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage, Aktensicht
Leitsatz:1. Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

2. Dem Beschuldigten ist in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 88/02


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