JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 04 / 2002
Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Schlagworte: | Zuegenaussage, keine Erinnerung, Blankettaussage, Bezugnahme, Lichtbild, Umfang der Feststellungen, wirtschaftliche Verhältnisse |
| Leitsatz: | Der Umstand, dass ein Zeuge sich an den konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern konnte, steht der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht entgegen. Allerdings der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts der Anzeige zu übernehmen und muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 237/02 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit einer Weisung, durch die dem Verurteilten aufgegeben wird, sich jeglicher selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu enthalten, die sich mit dem Handel von Waren aus dem Bereich der Cannabis, der Hanfgewinnung und von Rauchzubehör beschäftigt. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ws 153/02 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Schlagworte: | Verminderte Schuldfähigkeit, Drogensucht, Umfang der Darlegungen, Unterbringung |
| Leitsatz: | Geht der Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte zwar unter dem Druck seiner Drogensucht gehandelt hat, dieser Druck aber nicht so stark gewesen ist, dass er zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB geführt hat, muss er darlegen, aus welchen Umständen er seine Überzeugung gewonnen hat. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 81/02 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Widereinsetzung in den vorigen Stand, Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung, Vorlage eines ärztlichen Attestes, Glaubhaftmachung |
| Leitsatz: | Zur genügende Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attestes und zur Glaubhaftmachung |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 202/02 | |