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Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungen 03 / 2002
Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 85/02 vom 28.03.2002
| Rechtsgebiete: | FGG, FEVG |
| Leitsatz: | 1) Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die als Nebenentscheidung zur Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf eine darauf beschränkte erste Beschwerde abgeändert hat, ist mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar.
2) Lehnt das Amtsgericht die von der Ausländerbehörde beantragte Haftanordnung ab und legt es zugleich der Körperschaft gem. § 16 FEVG die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen auf, so handelt es sich bei der nach Abschiebung des Betroffenen eingelegten sofortigen Beschwerde der Behörde mit dem Ziel der Änderung der Kostenentscheidung um ein nach § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässiges Rechtsmittel (wie BGH FGPrax 1996, 80). |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 85/02 |
OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 154/02 vom 26.03.2002
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen, Rechtsbeschwerde, erforderlicher Umfang der Begründung, Verfahrensrüge |
| Leitsatz: | Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch zu Unrecht verworfen worden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 154/02 |
OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 149/02 vom 21.03.2002
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Schlagworte: | Unterlassene Gesamtstrafenbildung, Berufungsverfahren, nachträgliche Gesamtstrafenbildung |
| Leitsatz: | Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor, ist auch im Berufungsverfahren zwingend eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und darf dies grundsätzlich nicht dem Verfahren nach § 460 ff. StPO überlassen werden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 149/02 |
OLG-HAMM – Urteil, 35 U 24/02 vom 21.03.2002
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Leitsatz: | Die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB kann formularmäßig wirksam auf ein Jahr seit Kenntniserlangung und Fälligkeit des Anspruchs abgekürzt werden, wenn billigenswerte Interessen zumindest einer Vertragspartei eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen und zudem für die Kenntnis des Anspruchsberechtigten verlangt wird, dass er in Anlehnung an die Regelung des § 852 Abs. 1 BGB jedenfalls so weitgehend über die anspruchsbegründenden Umstände unterrichtet ist, dass er in der Lage wäre, gestützt auf diese Kenntnis eine Feststellungsklage zu erheben. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 35 U 24/02 |
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