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Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungen 11 / 2001
Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 410/01 vom 29.11.2001
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur im Rahmen der Identität mit der Hauptsache, Beurteilung der Identität nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Streitwertbemessung |
| Leitsatz: | Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache nur insoweit erstattungsfähig, als eine Identität bzgl. beider Verfahren vorliegt; diese Identität beurteilt sich nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Bemessung des Streitwertes. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 410/01 |
OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 378/01 vom 29.11.2001
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | förmliches Berichtigungsverfahren bei offenbarer Unrichtigkeit in der Kostenfestsetzung trotz Einlegung einer sofortigen Beschwerde |
| Leitsatz: | Rügt die Partei eine offenbare Unrichtigkeit in der getroffenen Kostenfestsetzung, so ist darüber durch den Rechtspfleger im förmlichen Berichtigungsverfahren entsprechend § 319 ZPO auch dann zu entscheiden, wenn die erhobene Beanstandung in das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gekleidet ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 378/01 |
OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 1029/01 vom 29.11.2001
| Rechtsgebiete: | StVO, StPO |
| Schlagworte: | Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen, standardisiertes Messverfahren, Messmethode, Toleranzabzug |
| Leitsatz: | Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung, die vom Betroffenen eingeräumt wird. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 1029/01 |
OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 476/00 vom 29.11.2001
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Klageerzwingungsverfahren, fahrlässige Tötung, unterlassene Hilfeleistung, Notfall, erste Hilfeleistung. mehrere Ärzte |
| Leitsatz: | Ärztliche Sachkunde begründet eine besondere Hilfspflicht nur dann, wenn der um Hilfe angegangene, nicht unmittelbar beteiligte Arzt wirksamere und frühere Hilfe leisten kann als andere Personen. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen mehreren an einem Unglücksfall als mögliche Hilfeleistende beteiligte Ärzte. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 476/00 |
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