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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum10 / 2001 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 10 / 2001



Insgesamt sind 56 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


OLG-HAMM – Urteil, 13 U 85/01 vom 24.10.2001

Rechtsgebiete:BVG
Leitsatz:1.

Das Versorgungskrankengeld i.S. § 16 BVG ist mit einem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Arbeitsentgelts kongruent.

2.

§ 81 a Abs. 1 S. 3 BVG begründet im Gegensatz zu § 116 Abs. 3 SGB X ein uneingeschränktes Quotenvorrecht des Verletzten.

3.

Das Quotenvorrecht des § 81 a BVG ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, wobei zur Feststellung der Wirkungen des Quotenvorrechts auf die übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten abzustellen ist.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 13 U 85/01



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 242/01 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit, Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar, unterlassene Kostenentscheidung, Auslegung
Leitsatz:1. Die vom Landgericht nach Revisionsrücknahme getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar.

2. Zur Auslegung einer Kostenentscheidung
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 242/01

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 932/01 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Beiordnung, Schwere der Tat,
Leitsatz:Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat bei zu erwartender Verhängung einer Einheitsjugendstrafe
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 932/01

OLG-HAMM – Beschluss, 1 BL 208/01 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, langer Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Hauptverhandlungstermin
Leitsatz:Ein Zeitraum von fast viereinhalb Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und dem (zunächst anberaumten) Hauptverhandlungstermin ist bei einem Verfahren, das weder bezüglich seines Umfangs noch seines Schwierigkeitsgrades irgendwelche Besonderheiten aufweist, im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung nicht mehr hinnehmbar, ohne dass es ggf. auf eine weitere Verzögerung wegen einer Vertagung des ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungstermines ankommt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 BL 208/01


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