JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 06 / 2001
Insgesamt sind 57 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Pauschvergütung, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, lange zurückliegende Beiordnung, Nichtbetriebenes Strafverfahren, Übergangsregelung |
| Leitsatz: | Az 2 (s) Sbd. 6 - 57, 58 u. 59/2001 OLG Hamm Leitsatz Zur Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 5 BRAGO im Pauschvergütungsverfahren |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 58/2001 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Pauschvergütung, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, lange zurückliegende Beiordnung, Nichtbetriebenes Strafverfahren, Übergangsregelung |
| Leitsatz: | Az 2 (s) Sbd. 6 - 57, 58 u. 59/2001 OLG Hamm Leitsatz Zur Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 5 BRAGO im Pauschvergütungsverfahren |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 57/2001 | |
| Rechtsgebiete: | AÖSp, ZPO |
| Schlagworte: | Transportrecht |
| Leitsatz: | 1. Die Zuständigkeitsregelung des Art31 Abs. 1 CMR hat auch dann Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des Lugano-Übereinkommens und des EUGVÜ, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einläßt, (abweichend von OLG Dresden TranspR 1999,62 = Iprax 2000,121 = RIW 1999,968 = VersR 1999,1258) 2. Die Weisung des Absenders zum Rücktransport einer Ware bewirkt keine Veränderung des vertraglich vereinbarten Ortes der Ablieferung i.S.d. Art31 Abs. 1b CMR. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 18 U 33/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, PflVG |
| Schlagworte: | Verjährung, Hemmung, Verjährungshemmung, Entscheidung des Versicherers |
| Leitsatz: | Beendigung der Verjährungshemmung durch eindeutige Erklärung des KFZ-Haftpflichtversicherers 1. Eine positive Entscheidung des Versicherers i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt sind. Die Entscheidung des Versicherers muß insoweit erschöpfend, umfassend und endgültig sein. 2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung u. a. alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung über solche künftigen Schäden abgibt. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt und ein abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung von Einwänden abgerechnet wird, solange nach der Formulierung des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen bleibt, Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft zu erheben. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 13 U 32/01 | |
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"Oberlandesgericht Hamm - Entscheidungen 06 / 2001 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012
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