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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HammVerkündungsdatum06 / 2001 

Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungen 06 / 2001



Insgesamt sind 57 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 203/01 vom 28.06.2001

Rechtsgebiete:KostÄndG 1957, ZPO, BRAGO
Schlagworte:Gebühren eines Rechtsbeistandes beim Prozeß in eigener Sache, Erstattungsfähigkeit von Gebühren des Rechtsbeistandes im Mahnverfahren bei späterem streitigen Verfahren
Leitsatz:1) Führt ein Rechtsbeistand einen Prozeß in eigener Sache, so kann er wie ein Rechtsanwalt Gebühren erstattet verlangen.

2) Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes im Mahnverfahren begründet für diesen dann erstattungsfähige Gebühren neben denen des späteren Prozeßbevollmächtigten, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen brauchte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 203/01



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 532/01 vom 28.06.2001

Rechtsgebiete:StPO, StVG
Schlagworte:Trunkenheitsfahrt, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Umfang der erforderlichen Feststellungen
Leitsatz:Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 532/01

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 206/01 vom 28.06.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs
Leitsatz:Lassen die Parteien einen Mehrvergleich über nicht anhängige Ansprüche protokollieren, so gehört die Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im übrigen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 206/01

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6-100/01 vom 28.06.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Pauschvergütung, besonders umfangreiches Verfahren, Begründung des Pauschvergütungsantrags, Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Anforderungen an die Begründung
Leitsatz:Leitsatz

Die Anforderungen an den Vortrag des Pflichtverteidigers zur Begründung eines Pauschvergütungsantrags dürfen nicht überspannt werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn sich aufgrund der von dem Pflichtverteidiger gemachten Angaben der für den ehemaligen Angeklagten erbrachte Zeitaufwand, z.B. für Besuche in der Justizvollzugsanstalt, ermitteln bzw. ableiten lässt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. 6-100/01


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