JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 04 / 2001
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. § 270 Abs. 3 ZPO gilt auch bezüglich der Einhaltung einer gerichtlich angeordneten Klagefrist gem. § 494 a Abs. 1 ZPO. 2. Der Kläger ist nicht verpflichtet von sich aus den Gerichtskostenvorschuss bei Klageeinreichung einzuzahlen, um ein demnächstige Zustellung i.S. des § 270 Abs. 3 ZPO herbeizuführen; er darf die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Bleibt die gerichtliche Anforderung des Gerichtkostenvorschusses innerhalb angemessener Zeit aus, muss der Kläger tätig werden. Für die Beurteilung des angemessenen Zeitraums gibt es keine feste Zeitspanne; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. 3. Der Kläger handelt nicht vorwerfbar, wenn er innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der gerichtlichen Anforderung den Gerichtskostenvorschuss einzahlt. 4. Die Erhebung der Klage bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht wirkt im Rahmen des § 494 a ZPO fristwahrend. 5. Der Wert des selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Hauptsachewert. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 13 W 8/01 | |
"Oberlandesgericht Hamm - Entscheidungen 04 / 2001 - Seite 9" © JuraForum.de — 2003-2012
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