JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 02 / 2001
Insgesamt sind 48 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, PflVG |
| Leitsatz: | Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Nachweis des Umfangs der Verletzungen nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO (hier: Bejahung der Unfallursächlichkeit einer Schulterverletzung aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden trotz der Bewertung der Kausalität als überwiegend unwahrscheinlich durch einen medizinischen Sachverständigen). |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 13 U 191/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Bakterielle Infektion nach einer Injektion zur Schmerzlinderung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Beurteilugn eines medizinischen Geschehens hat das Gericht grundsätzlich auf dei Fachkenntnisse des Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Sachgebiet abzustellen. 2. Aus der Zunahme der klinischen Symptome, wie Schwellung, Rötung und Schmerzen, muß nicht zwingend auf eine bakterielle Infektion geschlossen werden. Dabei darf es der Arzt jedoch nicht unterlassen, diese Symptome differentialdiagnostisch abzuklären. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 U 17/00 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | aus der Staatskasse nicht zu erstattende 5/10 Erörterungsgebühr bei Erörterung im Prozeßkostenhilfe Bewilligungsverfahren, aus der Staatskasse zu erstattende Unkostenpauschale bei Vergleich im ProzeßkostenhilfeBeschwerdeverfahren und für den Vergleichsabschluß bewilliger Prozeßkostenhilfe |
| Leitsatz: | Gesetz: §§ 31 Abs. 1 Nr. 4, 51, 121, 122 Abs. 1, 26 BRAGO Leitsatz: 1. Wird im Termin die Erfolgsaussicht lediglich im Rahmen der beantragten Prozeßkostenhilfe erörtert, so verdient der Anwalt nur eine 5/10-Erörterungsgebühr; die Rechtshängigkeit steht einer hierauf beschränkten Erörterung nicht entgegen; diese 5/10-Erörterungsgebühr ist nicht zu Lasten der Staatskase festsetzbar, weil die später bewilligte Prozeßkostenhilfe das Bewilligungsverfahren selbst und etwa in ihm entstandene Gebühren nicht umfasst. 2. Schließen die Parteien im Prozeßkostenhilfe - Beschwerdeverfahren in der Sache einen Vergleich und wird der Partei auch für den Abschluß dieses Vergleichs Prozeßkostenhilfe neben derjenigen für den ersten Rechtszug bewilligt, umfaßt diese Bewilligung grundsätzlich auch die Unkostenpauschale für das Beschwerdeverfahren, so daß diese aus der Staatskasse zu erstatten ist; Voraussetzung ist aber, daß im Zuge des Vergleichsabschlusses überhaupt Post- und / oder Telekommunikationsentgelte angefallen sind; das kann bejaht werden, wenn der Vergleich vor dem Termin ausgehandelt worden ist. OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.2001 - 23 W 462/00 - |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 462/00 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Leitsatz: Zugang durch eine Garage zum unbebauten Grundstücksteil 1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG; bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten C-Grundstücksteil. 2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstucksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus § 5 Abs. 2 WEG nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, daß die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muß, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 17/01 | |
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