JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamm > Verkündungsdatum > 01 / 2001
Insgesamt sind 56 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StPO, GG |
| Schlagworte: | Haftbeschwerde, Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren, Ermittlungsstand |
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Eine Haftbeschwerde, die sich gegen eine bestimmte, nach der Vorstellung des Erklärenden bereits ergangene Entscheidung richtet, ist bereits dann zulässig, wenn ein Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist, unabhängig davon, ob dem Beschuldigten der Haftbefehl bereits bekannt ist. 2. Der Zweck der Haftanordnung kann auch bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr einer Akteneinsicht durch den Verteidiger und einer Bekanntgabe des Haftbefehls vor Ergreifung des Beschuldigten Entgegenstehen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 438/2000 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Computerbild eines Strafgefangenen, Speicherung, Lichtbild, Akten |
| Leitsatz: | Leitsatz Zur Frage, ob das von einem Gefangenen gefertigte Computerbild einem "Lichtbild" gleichsteht und gespeichert werden darf. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 131/2000 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Pauschvergütung, besonders umfangreiches Verfahren, Schwurgericht |
| Leitsatz: | Leitsatz Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 271/2000 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Schlagworte: | festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei Streitgenossen durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen |
| Leitsatz: | Gesetz: §§ 103 Abs. 1. ZPO, 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO Leitsatz: 1. Scheidet von drei Streitgenossen einer durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen aus dem Rechtsstreit aus, so sind die Kosten des ausgeschiedenen Streitgenossen nicht aufgrund eines Kostentitels zugunsten des von der Verschmelzung betroffenen verbliebenen Streitgenossen festsetzbar; insoweit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Festsetzung der 3/10 Erhöhungsgebühr aus Anlaß der anwaltlichen Vertretung ausgeschiedenen Streitgenossen. 2. Gleichwohl ist in einem solchen Falle eine 6/10 Erhöhungsgebühr aus eigenem Recht der verbliebenen beiden Streitgenossen festsetzbar. OLG Hamm, Beschluß vom 29.01.2001 - 23 536/00 - |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 536/00 | |
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