JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 31.08.1999, Aktenzeichen: 27 U 5/99
| Leitsatz: | Der Konkursverwalter verletzt seine Pflichten nicht dadurch, daß er einem Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin, der sein Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen gekündigt hat, zu Restarbeiten nicht weiterbeschäftigt, so daß diesem Arbeitslosenhilfe entgeht, wenn dieser Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schon vor Konkurseröffnung wegen ausgebliebener Lohnzahlungen unter Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht verweigert hat und daran auch nach der Konkurseröffnung noch festhält. Infolge des Konkurses reduzieren sich die Ansprüche des Arbeitnehmers aus Lohnrückständen nämlich auf eine Konkursquote und damit auf eine solche Geringwertigkeit, daß damit gegenüber dem erwarteten vollen Lohnentgelt aus der Weiterbeschäftgung nach Konkurseröffnung kein Zurückbehaltungsrecht mehr begründet werden kann. Hat die Gemeinschuldnerin dem Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens wirksam gekündigt, ist der Konkursverwalter nicht verpflichtet, diesen zur Durchführung von Restarbeiten wieder einzustellen, weil ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang i.S. von § 613 BGB nicht stattgefunden hat; eine Betriebsfortführung durch den Konkursverwalter dient nur der Verwertung. Urteil vom 31.08.1999 - 27 U 5/99 - (rechtskräftig) |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, KO, BRAO |
| Vorschriften: | BGB § 613, BGB § 613 a, BGB § 613 a, BGB § 614, BGB § 615, ZPO § 240, ZPO § 97 Abs. 2, ZPO § 708 Nr. 10, KO § 59 Abs. 1 Nr. 2, BRAO § 82, |
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