JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 31.05.2000, Aktenzeichen: 12 U 41/00
| Leitsatz: | Leitsatz (Richter am Oberlandesgericht H. Begmann) Ändert das Berufungsgericht daß die Klage gegen den Erstbeklagten abweisende Teilurteil mit einer Verurteilung des Erstbeklagten dem Grunde nach ab und verweist die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das erstinstanzliche Gericht zurück, ist auf die weitere Berufung des Klägers gegen ein der Klage gegen den Zweitbeklagten stattgebendes, zu einem späteren Zeitpunkt als das Teilurteil verkündetes Schlußurteil, in dem dem Kläger unter Berücksichtigung der Baumbach'schen Formel die Kosten des Rechtsstreits teilweise auferlegt worden sind, die Sache zur einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren über die Höhe der Klageforderung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2000, 12 U 41/00 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 99 Abs. 1, ZPO § 301, ZPO § 92, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 100, ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3, |
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