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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 30.01.2004, Aktenzeichen: 9 U 143/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 U 143/03

Urteil vom 30.01.2004


Leitsatz:Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen.
Rechtsgebiete:BGB, PflichtVG
Vorschriften:BGB § 831, PflichtVG § 3 Nr. 1,
Stichworte:Fahrschule, Ausbildung, Zweirad, Sturz, Übungsfahrt, Verrichtungsgehilfe, Zurechnungszusammenhang,
Verfahrensgang:LG Essen 6 O 440/02 vom 02.06.2003

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