JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 30.01.2004, Aktenzeichen: 9 U 143/03
| Leitsatz: | Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, PflichtVG |
| Vorschriften: | BGB § 831, PflichtVG § 3 Nr. 1, |
| Stichworte: | Fahrschule, Ausbildung, Zweirad, Sturz, Übungsfahrt, Verrichtungsgehilfe, Zurechnungszusammenhang, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 6 O 440/02 vom 02.06.2003 |
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